Koncept ochrany a prevencie pred sexuálnym násilím pre Slovenské katolícke spoločenstvo v Mníchove (platný od 17.10.2023)
Na podnet Nemeckej biskupskej konferencie a následne Preventívnych predpisov vydaných pre arcidiecézu Mníchov-Freising (1. septembra 2014) vypracovalo Slovenské katolícke spoločenstvo Koncept ochrany a prevencie pred sexuálnym násilím.
Týmto ochranným konceptom sa slovenská katolícka komunita zaväzuje k vzájomnému rešpektovaniu sa a ku kultúre úcty a uznania. Má pomôcť rozlišovať medzi potrebnou blízkosťou a potrebným odstupom, aby bolo možné čo najúčinnejšie čeliť sexuálnemu zneužívaniu v Cirkvi.
Smernice tejto koncepcie zahŕňajú: vidieť a neodvracať zrak, byť schopný konať, prejavovať a podporovať občiansku odvahu. Koncepcia slúži na ochranu všetkých ľudí pôsobiacich v spoločenstve. Vzťahuje sa na deti a mladých ľudí, ako aj na dospelých, ktorí potrebujú ochranu, ale aj na pastoračných pracovníkov a zamestnancov na plný úväzok a dobrovoľníkov.
Zodpovedná osoba :
Sr. Júlia Milčová CJ
pastorálna asistentka na SKF
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Schutzkonzept
der Slowakische Katholische Gemeinde
zur Prävention sexualisierter Gewalt
1. EINLEITUNG
In ihrer Verantwortung für den Schutz der Würde und Integrität von Kindern und Jugendlichen, haben sich die deutschen Bischöfe auf „Leitlinien für den Umgang mit sexuellem Missbrauch Minderjähriger und erwachsener
Schutzbefohlener durch Kleriker, Ordensangehörige und andere Mitarbeiter*innen im Bereich der Deutschen Bischofskonferenz“ verständigt und eine „Rahmenordnung Prävention gegen sexualisierte Gewalt an
Minderjährigen und erwachsenen Schutzbefohlenen im Bereich der Deutschen Bischofskonferenz“ in Kraft gesetzt. Für die Erzdiözese München und Freising wurde zum 01.09.2014 eine Präventionsordnung erlassen. Die Leitlinien, die Rahmenordnung und die Präventionsordnung sind die Grundlage der Präventionsarbeit in der Erzdiözese München und Freising. Die Präventionsordnung sieht die Erstellung eines Schutzkonzeptes für jede Einrichtung im Erzbistum vor.
Mit diesem Schutzkonzept bekennt sich die Slowakische Katholische Gemeinde zu einem achtsamen Umgang miteinander, zu einer Kultur des Respekts und der Wertschätzung. Es soll dazu beitragen, zwischen gebotener Nähe und notwendiger Distanz zu unterscheiden, um so sexuellem Missbrauch im kirchlichen Raum, so wirksam wie möglich, entgegenzuwirken. Die Leitlinien dieses Konzepts sind: hin- und nicht wegschauen, handlungsfähig sein, Zivilcourage zeigen und fördern. Das Konzept dient dem Schutz aller in der Gemeinde wirkenden Menschen. Es gilt Kindern und Jugendlichen sowie erwachsenen Schutzbefohlenen, aber auch den hauptamtlich und ehrenamtlich tätigen Seelsorger*innen und Mitarbeiter*innen. Die Gefahren eines subjektiv empfundenen oder tatsächlichen Machtgefälles werden sehr ernst genommen. Das Eingreifen bei medizinischen Notfällen wird gesondert beurteilt. Im weiteren Verlauf der Ansprache an Kinder und Jugendliche sind immer erwachsene Schutzbefohlene miteingeschlossen.
1.2 BEGRIFFSDEFINITIONEN
1.2.1 GRENZVERLETZUNGEN
Grenzverletzungen im Sinne dieser Präventionsordnung sind Handlungen unterhalb der Schwelle der Strafbarkeit. Darunter ist ein unangemessenes Verhalten im pastoralen oder erzieherischen, sowie im betreuenden oder pflegerischen Umgang mit Kindern und Jugendlichen zu verstehen, das geschieht meist unbeabsichtigt und ist eher Folge fachlicher und/oder persönlicher Unzulänglichkeiten Einzelner, eines Mangels an konkreten Regeln und Strukturen oder von Intransparenz und mangelnder Kommunikation.
Dabei ist die Unangemessenheit des Verhaltens neben objektiven Kriterien auch vom Erleben und dem Entwicklungsstand des betroffenen Menschen abhängig, denn persönliche Grenzen können sehr unterschiedlich ausgeprägt sein. Diese individuelle Unterschiedlichkeit gilt es zu achten und zu respektieren, die Signale des Kindes oder Jugendlichen wahrzunehmen und darauf entsprechend zu reagieren.
1.2.2 SEXUELLE ÜBERGRIFFE
Sexuelle Übergriffe unterscheiden sich von Grenzverletzungen durch die Massivität und/oder Häufigkeit der Grenzüberschreitungen und passieren nicht zufällig, nicht aus Versehen. Abwehrende Reaktionen der betroffenen jungen Menschen werden bei Übergriffen ebenso missachtet wie die Kritik von Dritten.
Sexuelle Übergriffe umfassen alle möglichen Formen sexueller Handlungen, zu denen Menschen gezwungen, genötigt und gedrängt werden. Sie gehören zu den typischen Strategien, mit denen insbesondere erwachsene Täter*innen testen, inwieweit sie ihre Opfer manipulieren und gefügig machen können.
1.2.3 SEXUELLER MISSBRAUCH
Als sexueller Missbrauch wird jede sexualisierte Handlung definiert, die unter bewusster Ausnutzung von ungleicher Erfahrung, Macht und Autorität vorgenommen wird. Dieses Ungleichgewicht spielt bei sexualisierten
Handlungen an Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen Schutzbefohlenen immer eine große Rolle. Nutzt ein Erwachsener, dem Kinder und Jugendliche bis 18 Jahren anvertraut sind, z.B. in der Rolle eines/er Seelsorger*in, Gruppenleiters*in seine Position aus, um sexuelle Handlungen an oder mit den ihm anvertrauten Kindern und Jugendlichen durchzuführen, macht er sich strafbar.
1.2.4 STRAFBARE HANDLUNGEN
Sexuelle Handlungen an oder mit Kindern unter 14 Jahren sind in jedem Fall strafbar. Sie werden mit bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe geahndet. Natürlich können auch sexuelle Handlungen mit oder an älteren Jungen und Mädchen strafbar sein, § 174 StGB. Seit 2015 können auch Übergriffe, wie z.B. das Berühren der Brust auch oberhalb der Kleidung als sexuelle Belästigung strafrechtlich verfolgt werden. Kennzeichnend für alle Straftaten ist, dass sie ohne oder sogar gegen den Willen der Betroffenen begangen werden.
1.2.5 PÄDOPHILIE
Während der Begriff „sexueller Missbrauch“ eine Handlung bezeichnet, bezieht sich der Begriff „Pädophilie“ auf eine Sexualpräferenz, bei der das sexuelle Interesse hauptsächlich auf Kinder gerichtet ist. Dies ist erst dann relevant, wenn sie sich in missbräuchlichen Handlungen manifestiert. Sofern eine Person selbst sich nicht zu dieser Veranlagung bekennt, ist es für außenstehende Laien schwierig, dies eindeutig zu diagnostizieren. Eine missbräuchliche Handlung ist unabhängig von einer Veranlagung nicht tolerierbar.
1.2.6 PRÄVENTION
Prävention bedeutet Vorbeugung. Prävention von sexuellem Missbrauch umfasst also Maßnahmen, die sexueller Gewalt gegen Schutzbefohlene vorbeugen sollen. Im Sinne der Prävention sollen alle in der Kinder- und Jugendarbeit Tätigen in ihrer Verantwortung gestärkt und zu angemessenem Verhalten und Handeln befähigt werden. Sie sollen in die Lage versetzt werden, Risiken zu erkennen und, wenn möglich, im Vorfeld auszuschalten. Wo bereits erstes grenzverletzendes Verhalten aufgetreten ist, setzt die Prävention in Form von Intervention ein, mit dem Ziel, wiederholte Grenzverletzungen zu unterbinden und Schlimmeres zu verhindern.
1.2.7 INTERVENTION
Eine Intervention bei Verdacht auf Grenzverletzungen und sexuellen Missbrauch bedeutet im Grundlegenden Handlungsschritte, die das Ziel haben, den Verdacht aufzuklären, im Falle der Bestätigung des Verdachts Maßnahmen zur Beendigung des Missbrauchs und des Schutzes des Schutzbefohlenen einzuleiten sowie Konsequenzen und Aufarbeitung des Missbrauchs einzuleiten und durchzuführen. Hier sind der Expertise und dem Handlungsvermögen der hauptamtlich und ehrenamtlich Tätigen in der Pfarrei selbst nach umfangreicher und sorgfältiger Schulung und Sensibilisierung Grenzen gesetzt. Als erste Anlaufstelle ist es ihre Aufgabe, Verdachtsfälle ernst zu nehmen, betroffenen Kindern und Jugendlichen mit Wertschätzung und Offenheit zu begegnen und dann nachhaltig dafür zu sorgen, dass sich qualifizierte Fachleute um Hilfe für Betroffene, Aufklärung und Konsequenzen der Angelegenheit kümmern.
2. VERHALTENSKODEX
Die Slowakische Katholische Gemeinde etabliert einen Verhaltenskodex, der auf der Verantwortung für das Wohl der anvertrauten Kinder und Jugendlichen, sowie erwachsener Schutzbefohlenen basiert. Ziel ist, den weitestgehenden Schutz vor sexuellen Grenzverletzungen, sexualisierter Atmosphäre und geschlechtsspezifischer Diskriminierung zu gewährleisten. Der Verhaltenskodex lehnt sich an gesetzliche Bestimmungen an und beinhaltet darüber hinaus selbst auferlegte Pflichten und Ziele zur Prävention sexueller
Gewalt in der Kinder- und Jugendarbeit. Er ist Ausdruck dafür, dass die Verantwortlichen in der Kinder- und Jugendarbeit der Gemeinde entschieden, dafür eintreten, Mädchen und Jungen vor sexuellen Übergriffen zu schützen. Eine klare Positionierung zum Kinderschutz, ein Klima von offener Auseinandersetzung mit dem Thema, Transparenz und Sensibilisierung, sind ein Gewinn für die Qualität der Arbeit und erlauben sowohl Kindern und Jugendlichen als auch Mitarbeiter*innen, sich wohl und sicher zu fühlen.
Folgende Grundsätze sind uns dabei wichtig:
• Die Kinder- und Jugendarbeit bietet persönliche Nähe und Gemeinschaft, in der Lebensfreude und emotionales, ganzheitliches Lernen und Handeln Raum finden. Wir möchten Mädchen und Jungen darin unterstützen, ihre geschlechtsspezifische Identität, Selbstbewusstsein sowie die Fähigkeit zur Selbstbestimmung zu entwickeln und zu eigenverantwortlichen, glaubens- und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeiten zu werden.
• Die Arbeit mit dem Schutzbefohlenen, aber auch das Verhältnis der Verantwortlichen untereinander, soll von Respekt, Wertschätzung und Vertrauen geprägt sein. Wir achten Persönlichkeit und Würde aller Mitmenschen.
• Wir verpflichten uns, klare Positionen auszuarbeiten, und konkrete Handlungsabläufe zu etablieren, damit in der Kinder- und Jugendarbeit keine Grenzverletzungen, keine sexuelle Gewalt und kein sexueller Missbrauch möglich sind.
• Wir beziehen gegen sexistisches, diskriminierendes und gewalttätiges verbales oder nonverbales Verhalten aktiv Stellung. Abwertendes Verhalten wird von uns benannt und nicht toleriert.
• Wir gestalten die Beziehungen zu Schutzbefohlenen, Kindern und Jugendlichen transparent, sind zugewandt und gehen dabei verantwortungsbewusst mit Nähe und Distanz um. Individuelle Grenzen der Kinder und Jugendlichen werden stets respektiert, insbesondere in Bezug auf Intimsphäre und persönliche Grenzen der Scham von Kindern und Jugendlichen. Das gilt uneingeschränkt auch für den Umgang mit Medien, besonders bei der Nutzung von sozialen Medien.
• Wir bemühen uns, jede Form persönlicher Grenzverletzung bewusst wahr zu nehmen und besprechen diese Situationen offen.
• Im Verdachtsfall ziehen wir (professionelle) fachliche Unterstützung hinzu und handeln nach dem Interventionsplan der Pfarrei. Der Schutz der Schutzbefohlenen steht dabei an erster Stelle.
• In unserer Rolle und Funktion als Mitarbeiter*innen der Kinder- und Jugendarbeit haben wir eine besondere Vertrauens- und Autoritätsstellung. Wir nutzen keine Abhängigkeiten aus. Jede sexuelle Handlung mit Schutzbefohlenen hat disziplinarische und strafrechtliche Folgen.
• Wenn wir einen Verdacht auf missbräuchliches und/oder grenzverletzendes Verhalten haben, schauen wir nicht weg und schweigen, sondern handeln, helfen dem betroffenen Kind/Jugendlichen/Schutzbefohlenen und sorgen dafür, dass sie/er Gehör findet und Hilfe erhält. Die Inhalte des Verhaltenskodex gelten für alle ehrenamtlich Tätigen und hauptamtlich Beschäftigten der Slowakische Katholische Gemeinde und werden durch die verbindliche Selbstverpflichtung jedes Einzelnen bekräftigt und anerkannt. Die Kernpunkte werden in Sitzungen immer wieder thematisiert, bei Bedarf diskutiert und wenn notwendig, angepasst.
3 PERSONALAUSWAHL UND –ENTWICKLUNG, VERANTWORTLICHKEIT
3.1 HAUPTAMTLICHE MITARBEITER*INNEN
Die Auswahl hauptamtlicher Mitarbeiter*innen obliegt nicht der Pfarrei. Soweit möglich ist in Erfahrung zu bringen, ob neue hauptamtliche Mitarbeiter*innen bereits einschlägig aufgefallen sind.
3.1.1 ANGESTELLTE DES ERZBISTUMS
Seelsorger*innen und Verwaltungsleiter*innen müssen bei der Einstellung und weiterhin alle fünf Jahre ein erweitertes behördliches Führungszeugnis abgeben und eine Selbstverpflichtungserklärung unterschreiben. Die Sorge hierfür trägt das Erzbistum als Dienstgeber. Darüber hinaus müssen sie den Verhaltenskodex anerkennen und unterzeichnen. Sie werden durch das Erzbistum regelmäßig geschult und erhalten bei Neubeginn in der Pfarrei und Muttersprachlichen Gemeinden ein Exemplar des Schutzkonzepts. Die Überprüfung der Unterlagen liegt in der Verantwortung des Erzbistums.
3.1.2 ANGESTELLTE DER SLOWAKISCHE KATHOLISCHE GEMEINDE
Angestellte der Gemeinde sind bei der Erzbistum München-Freising angestellt. Angestellt im Sinne des Schutzkonzeptes sind alle Mitarbeiter*innen mit Vertrag, auch geringfügig Beschäftigte, selbst wenn sie nicht vornehmlich in Bereichen arbeiten, die Einzelkontakte mit Kindern und Jugendlichen beinhalten. Sie müssen bei Neueinstellung und dann alle fünf Jahre ein erweitertes behördliches Führungszeugnis vorlegen sowie eine Selbstverpflichtungserklärung und den Verhaltenskodex unterschreiben. Die Verantwortung hierfür trägt der Leiter der Gemeinde. Der Verhaltenskodex wird alle zwei Jahre sowie bei Bedarf im Teamgespräch thematisiert. Darüber hinaus erhalten die Angestellten entsprechende Schulungen und Handreichungen. Für die Einhaltung von Schulungen im 2-jährigen Turnus ist die in Präventionsfragen geschulte Person der Gemeinde zuständig. Für die regelmäßige Vorlage der Führungszeugnisse sowie die Anerkennung des Verhaltenskodex und die Unterschrift der Verpflichtungserklärung ist der Verwaltungsleiter zuständig.
3.2 EHRENAMTLICHE MITARBEITER*INNEN
Alle in der Kinder- und Jugendarbeit tätigen Ehrenamtlichen, auch ehrenamtliche Mesner*innen, müssen ebenfalls folgende Voraussetzungen erfüllen:
Ehrenamtliche ab 16 Jahren müssen bei Aufnahme der Tätigkeit sowie alle fünf Jahre eine Bescheinigung vorlegen, dass nach Einsicht in das erweiterte Führungszeugnis durch eine befugte Stelle einem Einsatz nichts entgegensteht. Das Führungszeugnis selbst wird der Gemeinde NICHT übergeben. Die Ehrenamtlichen beantragen dies selbst und geben es einer berechtigten Stelle (Koordinationsstelle des Erzbistums) weiter. Hier wird dann eine sog. Unbedenklichkeitsbescheinigung erstellt. Alternativ können Ehrenamtliche ein erweitertes behördliches Führungszeugnis beantragen, das direkt an die Koordinationsstelle des Erzbistums geschickt wird. Die Unbedenklichkeitsbescheinigung erhalten dann die Ehrenamtlichen. Ehrenamtliche müssen ebenfalls die Selbstverpflichtungserklärung und den Verhaltenskodex unterschreiben. Der Verhaltenskodex wird regelmäßig thematisiert. Ehrenamtliche werden, je nach ihrem Einsatzort und der Intensität der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen gezielt in entsprechenden Themen geschult. Verantwortlich hierfür ist die in Prävention geschulte Person der Gemeinde, beziehungsweise der für den jeweiligen Bereich Zuständige im Seelsorgeteam. Die Vorlage, der alle fünf Jahre fälligen Bescheinigungen wird vom Verwaltungsleiter überprüft. Für regelmäßige Schulungen sowie die regelmäßige Thematisierung des Verhaltenskodex ist die in Präventionsfragen geschulte Person zuständig, die dies dokumentiert. Die nicht fristgerechte Vorlage der Dokumente führt zu einem Verbot der Ausübung ehrenamtlicher Tätigkeit. Für die Durchsetzung eines Betätigungsverbots ist der/die für den jeweiligen Bereich zuständige Seelsorger*in verantwortlich.
4. PASTORALE BEREICHE
4.1 SAKRAMENTENVORBEREITUNG
Die Gruppenphasen in Erstkommunion- und Firmvorbereitung bedürfen besonderer Aufmerksamkeit. Gruppenleiter*innen müssen die unter Punkt 3 beschriebenen Voraussetzungen erfüllen und entsprechend geschult sein. Zum Auftakt der jeweiligen Vorbereitungswege wird die Prävention thematisiert. Auch die Eltern werden über die Präventionsarbeit und das Schutzkonzept informiert und erhalten Hinweise für weitere Informationen und Gelegenheit für Rückfragen.
4.2 MINISTRANT*INNEN UND KINDER-/JUGENDARBEIT
Positive persönliche Begegnungen sind Grundlage jeder Jugendarbeit. Deswegen gilt diesem Bereich besondere Aufmerksamkeit. Hauptamtliche und Ehrenamtliche müssen, die unter Punkt 3 beschriebenen Voraussetzungen erfüllen.
4.2.1 MINISTRANT*INNEN- UND JUGENDARBEIT
Die Leiter*innen werden im Rahmen ihrer Gruppenleiter*innen Ausbildung geschult. Regelmäßig wird in der Leiterrunde die Präventionsarbeit thematisiert. Für Gruppenstunden und Freizeiten werden die Checklisten des Erzbistums verwendet, die ebenfalls integrativer Bestandteil dieses Schutzkonzepts sind. Sie sind in der Anlage beigefügt. Ministrant*innen dürfen in der Sakristei nur Kontakt mit Hauptamtlichen und Ehrenamtlichen haben, die die Voraussetzungen im Sinne von Punkt 3 erfüllen. Insbesondere beim Anlegen liturgischer Kleidung muss immer zuvor das Einverständnis der Ministrant*innen erfragt werden.
4.2.2 KINDERGRUPPENSTUNDE MIT ELTERN
Die Betreuungspersonen werden entsprechend geschult. Einzelkontakte können meist ausgeschlossen werden, da in aller Regel mindestens ein Elternteil anwesend ist. Sollte es dennoch zu Einzelkontakten kommen, finden diese in öffentlich zugänglichen Räumen statt. Eine weitere Person wird vor Beginn über das Gespräch in Kenntnis gesetzt.
4.2.3 LITURGIE UND SONSTIGE VERANSTALTUNGEN MIT KINDERN UND JUGENDLICHEN
Darunter fallen der Ministranten treffen, das Veranstaltungen vor Hl. Nikolaustag, das Advent-Weihnachten Treffen, der Kindergottesdienst, die Kirchenkinderchor oder die kreativen Kirchenkinder (Aufzählung ist nicht abschließend). Hier erfolgt stets ein achtsamer Umgang mit den Kindern und Jugendlichen. Schulungen und/oder Erklärungen zu Einzelkontakten werden den Verantwortlichen vermittelt. Leiter*innen dieser Veranstaltungen erfüllen die Voraussetzungen unter Ziffer 3. Wünsche und Bedürfnisse der Kinder und Jugendlichen werden von allen Teilnehmenden respektiert.
4.2.4 GRUPPENFAHRTEN
An Veranstaltungen mit Übernachtung von Kindern und Jugendlichen sind mindestens immer eine männliche und eine weibliche Betreuungsperson anwesend. Männliche und weibliche Teilnehmende werden in unterschiedlichen und abgetrennten Räumen untergebracht. Die Betreuungspersonen respektieren zu jeder Zeit Intimsphäre und Schamgrenze der Kinder und Jugendlichen, die Leiter*innen solcher Veranstaltungen sind entsprechend geschult und sensibilisiert. Benötigt ein Kind Zuwendung, geschieht das nur in Anwesenheit von mindestens zwei Betreuungspersonen. Die Erziehungsberechtigten werden bei andauernden Problemen umgehend eingebunden. Die entsprechenden Checklisten des Erzbistums sind auch hier integrativer Bestandteil dieses Schutzkonzepts.
4.3 NACHBARSCHAFTSHILFE
Im Besuchsdienst gibt es Einzelkontakte von Person zu Person. Sofern hier Kontakt mit Kindern und/oder Jugendlichen oder erwachsenen Schutzbefohlenen stattfindet, wird auf einen sensiblen, respektvollen Umgang geachtet. Es soll stets ein Erziehungs- oder Sorgeberechtigter informiert bzw. anwesend sein.
4.4 EINZELGESPRÄCHE
Einzelgespräche sind notwendig und im Sinne des personalen Angebots in der Seelsorge wichtig. Ihre Durchführung bedarf jedoch besonderer Aufmerksamkeit. Die Spendung des Bußsakraments an Kinder und Jugendliche findet gemeinschaftlich in öffentlichen pfarrlichen Räumlichkeiten und mit dem Wissen weiterer Mitarbeiter*innen statt. Alle anderen Einzelgespräche und Seelsorgers Gespräche finden nur in pfarrlichen/öffentlichen Räumlichkeiten statt. Soweit möglich werden andere Mitarbeiter*innen über die Gespräche informiert. Es sollte immer ein/e weitere/r Mitarbeiter/in in räumlicher Nähe sein.
5. RÄUMLICHKEITEN
Die Räumlichkeiten der Slowakische Katholische Gemeinde wurden im Zuge der Erstellung des Präventionskonzepts auf mögliche Gefahren in Bezug auf sexualisierte Gewalt beurteilt. Sämtliche Räume verfügen über einen vorgeschriebenen Notausgang. Die Außenbereiche sind mit Bewegungsmeldern ausgestattet.
6. SOCIAL MEDIA / MESSENGER-DIENSTE
Verantwortungsvoller Umgang mit den neuen sozialen Medien ist in sämtlichen Bereichen wichtig. Der sensible Umgang mit privaten Daten hat höchste Priorität. Die Datenschutzrichtlinien werden eingehalten und die Persönlichkeitsrechte der Kinder und Jugendlichen werden sehr ernst genommen. Seitens der Gemeinde werden solche Dienste nur sparsam und sachbezogen genutzt. Eine Kommunikation über soziale Medien geschieht ausschließlich in Form von Gruppenkommunikation.
7. ANSPRECHPARTNER*INNEN
Alle Ansprechpartner*innen werden benannt und bekannt gemacht. Dieses Schutzkonzept wird auf der Homepage der Slowakische Katholische Gemeinde Verfügung gestellt, kann im Sekretariatsbüro eingesehen und auch abgeholt werden. Die Ansprechpartner*innen werden allen neuen Ehrenamtlichen wie auch allen Eltern vorgestellt.
7.1 PRÄVENTIONSBEAUFTRAGTE*R
Die geforderte Bestellung einer in Präventionsfragen geschulten Person übernimmt derzeit ein*e hauptamtliche*r Seelsorger*in, der/die nicht Leiter der Slowakische Kath. Gemeinde sein soll. Er/sie wird von der Kirchenverwaltung formal bestellt.
Die in Präventionsfragen geschulte Person ist:
Sr. Júlia, Magdaléna Milčová CJ
Tel.-Nr. 089/50035125
E-Mail: MMilcova@ebmuc.de
Die in Präventionsfragen geschulte Person steht im Austausch mit der Präventionsstelle des Erzbistums und wird für diese Aufgabe geschult. Idealerweise gibt es sowohl eine männliche als auch eine weibliche in Präventionsfragen geschulte Person, von denen eine/r ehrenamtlich tätig sein kann und aus den Reihen des Arbeitskreises kommt, der dieses Schutzkonzept erarbeitet hat.
7.2 PRÄVENTIONSSTELLE DES ERZBISTUMS
Ansprechpartner für alle Fragen ist die Koordinationsstelle des Erzbistums:
Unabhängige Ansprechpersonen der Erzdiözese München und Freising für die Prüfung von Verdachtsfällen des sexuellen Missbrauchs Minderjähriger durch Kleriker, Ordensangehörige oder andere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im kirchlichen Dienst sind (Stand 01.07.2023):
Dr. jur. MARTIN MIEBACH
Tengstraße 27 / III
80798 München
Telefon: 01 74 / 3 00 26 47
Fax: 0 89 / 95 45 37 13 - 1
E-Mail: MMiebach@missbrauchsbeauftragte-muc.de
Diplompsychologin KIRSTIN DAWIN
St. Emmeramweg 39
85774 Unterföhring
Telefon: 0 89 / 20 04 17 63
E-Mail: KDawin@missbrauchsbeauftragte-muc.de
Dipl.-Soz.päd. ULRIKE LEIMIG
Postfach 42
82441 Ohlstadt
Telefon: 0 88 41 / 6 76 99 19
Mobil: 01 60 / 8 57 41 06
E-Mail: ULeimig@missbrauchsbeauftragte-muc.de
8. INTERVENTIONSMÖGLICHKEITEN (BERATUNGS- UND BESCHWERDEWEGE)
Die Intervention dient der zügigen Klärung des Verdachts und gegebenenfalls der damit verbundenen Beendigung der Grenzverletzungen, der sexuellen Übergriffe und des Missbrauchs. Ebenso dient sie dem nachhaltigen Schutz der vom Missbrauch betroffenen Person und bietet angemessene Hilfestellungen für alle. Folgende Schritte sind zu beachten, wenn es sich um einen Verdacht gegenüber Mitarbeitenden handelt:
Schritt 1:
Dokumentation nach Gesprächen mit Betroffenen nach Vorlage der Handreichungen für Ehrenamtliche und Hauptamtliche.
Schritt 2:
Weiterleitung des Verdachts an die externen Missbrauchsbeauftragten und den Vorgesetzten. Jede mitarbeitende Person in einer Gemeinde, aber natürlich auch Betroffene oder Beschuldigte können sich auch ohne Absprache mit Vorgesetzten direkt an die externen Missbrauchsbeauftragten wenden.
Schritt 3:
Externe Missbrauchsbeauftragte werden weitere Schritte einleiten und stehen beratend den Beteiligten zur Seite.
8.1 DER VERDACHTSFALL
Es ist nicht einfach, einen Missbrauchsverdacht richtig einzuschätzen. Sowohl das Entstehen eines Verdachts als auch der Impuls zum Handeln im Verdachtsfall hängen von vielfältigen subjektiven Voraussetzungen ab, die individuell sehr verschieden sind. Daher soll eine möglichst objektive Definition des Verdachts vorangestellt werden: Ein Verdacht liegt vor, wenn bei vernünftiger Betrachtung von Sachverhalten die begründete Annahme besteht, dass ein relevantes Ereignis vorliegt. Die Entscheidung darüber muss jede/r individuell treffen. Im Vordergrund muss dabei der Schutzgedanke zugunsten von Kindern, Jugendlichen und Schutzbefohlenen stehen. Je konkreter die Wahrnehmung, je intensiver der Verdacht, desto stärker sollte der Impuls zum Tätigwerden sein. Je nachdem wie die Entscheidungen in der Gemeinde getroffen werden und wie der/die Einzelne die Machtverhältnisse allgemein, aber auch im konkreten Fall beurteilt, kann er/sie sich entscheiden, die Angelegenheit auch außerhalb der Gemeinde den entsprechenden Stellen beim Erzbistum oder ggf. den Strafverfolgungsbehörden zur Kenntnis zu bringen.
8.1.2 WAHRNEHMUNG
Es gibt keine eindeutigen Symptome für sexuellen Missbrauch. Verletzungen oder Verhaltensänderungen können auch andere, vollkommen harmlose Ursachen haben. Wahrnehmungen und Gespräche, die einen Missbrauchsverdacht nahelegen, sollten jedoch notiert werden. Bei konkreten Hinweisen (Zeichnungen, Bilder, etc.) sollen diese Aufzeichnungen aufbewahrt werden, denn sie könnten in einem späteren Verfahren zur Beweisführung hilfreich sein. Wichtig für die Dokumentation ist die chronologische Reihenfolge der Beobachtungen, Angaben zu Ort und Datum sowie den beteiligten Personen. Auch der Wahrnehmende sollte angeben, zu welcher Gelegenheit und in welcher Funktion die Beobachtung gemacht wurde. Dazu steht als Anlage ein Formular zur unverbindlichen Anregung zur Verfügung. Die wenigsten Menschen sind Experten im Umgang mit möglicherweise traumatisierten Kindern, Jugendlichen oder Schutzbefohlenen. Daher sollen laienhafte Einschätzungen, Diagnosen und Schlussfolgerungen möglichst unterbleiben. Jedoch ist es im Hinblick auf das mögliche Leid der betroffenen Kinder, Jugendlichen und Schutzbefohlenen, aber auch mit Rücksicht auf das christliche Menschenbild wichtig, Folgendes unbedingt zu beachten:
• Zuhören, dem potenziellen Opfer Glauben schenken und den betroffenen Menschen ermutigen, sich anzuvertrauen und Hilfe zu suchen, Erzählungen von Grenzverletzungen ernst nehmen, die Betroffenen dabei zu nichts drängen.
• Unbedingt versichern, dass das Gespräch und alle Informationen streng vertraulich behandelt werden. Nichts wird ohne Absprache mit dem Kind/Jugendlichen unternommen.
• Keine unhaltbaren Versprechungen oder Zusagen abgeben. Keine Angebote machen, die nicht erfüllbar sind.
8.1.3 FÄLLE VON MISSBRAUCHSVERDACHT
Je nachdem, welche Personen eines Übergriffs verdächtigt werden, ergeben sich unterschiedliche Folgen:
• Der Verdachtsfall bezieht sich auf eine*n Ehrenamtliche*n/ Hauptamtliche*n der Gemeinde.
• Der Verdachtsfall bezieht sich auf eine dritte Person oder einen Sorgeberechtigten
• Übergriffe unter Kindern und Jugendliche
Im ersten Fall sind die gemeinde- und kircheninternen Organe zum Handeln aufgerufen und verpflichtet. Gegebenenfalls sind die Strafverfolgungsbehörden zu informieren. Im zweiten Fall gilt es vor allem die Kinder und Jugendlichen zu stärken, damit sie sich Hilfe holen und mögliche rechtliche Schritte einleiten können. Dabei sollten die Kinder und Jugendliche, bei Bedarf unterstützt werden. Im letzten Fall ist das Vorgehen situationsbedingt differenziert. Sowohl die Kinder und Jugendlichen selbst als auch die Erziehungsberechtigten sind einzubinden. Je nach Art des Vorfalls ist externe Hilfe von Expert*innen notwendig, um das Geschehen aufzuarbeiten. Dem Schutz von Opfern kommt auch in diesem Fall höchste Priorität zu.
8.1.4 SELBSTSCHUTZ
• Wer eine Wahrnehmung gemacht hat, die aus seiner/ihrer Sicht einen Verdacht auf sexuellen Missbrauch rechtfertigt, braucht möglicherweise Hilfe von fachlicher erfahrener Seite, um ohne hinderliche Zweifel zur Aufklärung des Verdachts beizutragen.
• Eine sachliche und möglichst objektive Dokumentation der Beobachtungen, Ereignisse und Gespräche kann helfen, sich selbst klarzumachen, was zu dem Verdacht geführt hat und worauf er sich gründet. Außerdem dient eine solche Dokumentation zum Selbstschutz, da die Aufzeichnungen u.U. beweisen, dass und wie man gehandelt hat.
8.2 HANDLUNGSSCHRITTE
Sobald ein Verdacht besteht, müssen entsprechende Schritte zum Schutz des/der Betroffenen zur Klärung des Verdachts und gegebenenfalls Sanktionen folgen. Was dabei in der Gemeinde getan werden kann und was von fachlich qualifizierten Stellen beim Erzbistum oder außerhalb der Kirche zu leisten ist, unterscheidet sich ja nach den Besonderheiten des Falles.
8.2.1 VERDACHT AUF SEXUELLEN MISSBRAUCH IN DER GEMEINDE
• Sofortige Trennung des betroffenen Kindes/Jugendlichen von dem/der vermuteten Täter*in, dessen Trennung von der Gruppe ggf. vorzeitige Beendigung der Teilnahme des/der Täter*in von einer Aktivität/Gruppenfahrt/Unternehmung.
• Dem/der Betroffenen beistehen und Gesprächsbereitschaft zeigen. Dem betroffenen Kind/Jugendlichen gut zuhören, nicht hinterfragen; klarmachen, dass Unterstützung hinzugezogen und trotzdem streng vertraulich mit der Sachlage und den Informationen umgegangen wird.
• Dokumentieren der Gespräche und eventuellen Beweise!
• Hinzuziehung der in Präventionsfragen geschulten Person, sowie die unmittelbare Weiterleitung an die entsprechenden Stellen im Erzbistum.
• Je nach Täter*in unterscheiden sich die jeweiligen Handlungsschritte wie folgt:
8.2.2 VERDACHT AUF SEXUELLE ÜBERGRIFFE BZW. SEXUELLEN MISSBRAUCH DURCH EHRENAMTLICHE/HAUPTAMTLICHE DER GEMEINDE
• Ein/e Ehrenamtliche/r/Hauptamtliche/r hat den Verdacht, dass ein*e Ehrenamtliche*r/Hauptamtliche*r gegenüber einem Kind/Jugendlichen sexuell übergriffig geworden ist. Erste Kontaktperson ist die in Präventionsfragen geschulte Person der Gemeinde. Nur in wenigen Ausnahmefällen kann diese/r bei Ehrenamtlichen von einer Mitteilung an die Missbrauchsbeauftragten des Erzbistums absehen.
➢ Das kann der Fall sein, wenn das Verhalten des/der Ehrenamtlichen als lediglich grenzwertig einzustufen ist. Dann sollte der/die Ehrenamtliche eindrücklich im Gespräch mit der in Präventionsfragen geschulten Person der Gemeinde auf die Wirkung von Grenzverletzungen hingewiesen werden, um eine Sensibilisierung zu erreichen. Es soll ein Bewusstsein für das angemessene Verhältnis von Nähe und Distanz und eine Reflexion über das eigene Verhalten bewirkt werden. Die Meldung und das Gespräch sollen dokumentiert werden. Bei grenzwertigem Verhalten eines/einer Hauptamtlichen bleiben disziplinarische Schritte dem/der Vorgesetzten vorbehalten.
➢ Besteht ein Verdacht (siehe oben 8.1), wird der/die Hauptamtliche oder Ehrenamtliche bis zur Klärung des Sachverhalts sofort von Aktivitäten ausgeschlossen (hier muss der Grund nicht gewichtig sein). Die unabhängigen Missbrauchsbeauftragten der Erzdiözese werden informiert. Alle weiteren Schritte werden mit den Missbrauchsbeauftragten des Bistums geprüft und von dort aus umgesetzt. Wichtig ist dabei vor allem:
▪ die Unterstützung des Kindes; des/der Jugendlichen und der Gruppe, in der der Verdachtsfall sich ereignet hat
▪ Information und Unterstützung der Eltern
▪ Prüfung der Informationen, die an weitere Ehrenamtliche/ Hauptamtliche weitergeben werden
▪ die Dokumentation des Falles beginnend mit dem Verdacht in der Gemeinde und der entsprechenden Intervention seitens des Bistums
▪ Prüfung, ob eine Strafanzeige erfolgen muss, sollte die in Präventionsfragen geschulte Person der Gemeinde selbst in Verdacht stehen, Missbrauch begangen zu haben, wendet man sich unter Auslassung der in Präventionsfragen geschulten Person der Slowakische Katholische Gemeinde direkt an die Missbrauchsbeauftragten der Erzdiözese.
➢ Bei einer Bestätigung des Verdachts gegen Ehrenamtliche gilt generell: „Null Toleranz“. Es erfolgt ein unverzüglicher und kompletter Ausschluss des/der Ehrenamtlichen aus der Kinder- und Jugendarbeit der Slowakische Katholische Gemeinde, d.h. kein Mitwirken und keine Teilnahme an Kinder- und Jugendgottesdiensten, Ministranten Aktivitäten, Gruppenstunden, Ausflügen, Sommerfreizeiten o.ä. Auch eine Fortführung der ehrenamtlichen Tätigkeiten mit Einschränkungen, z.B. ohne Teilnahme und Mitarbeit bei Übernachtungen, alleinige Beaufsichtigung oder Durchführung von Aktivitäten der Kinder und Jugendlichen, ständige Begleitung durch eine*n weitere*n Ehrenamtliche*n ist nicht erwünscht. Es wird dafür Sorge getragen, dass die Gruppe in Abwesenheit des/der Täter*in, meist auch in Abwesenheit des Opfers, das Geschehen mit qualifizierten Personen besprechen, ihren Gefühlen Raum geben und diese aussprechen kann.
➢ Bei Erfüllung von Straftatbeständen muss der Täter*in mit strafrechtlichen Folgen rechnen.
➢ Im Falle des bestätigten Verdachts auf Missbrauch eines Kindes oder eines Jugendlichen durch Hauptamtliche erfolgen weitere Maßnahmen durch deren Vorgesetzten.
8.2.3 HANDLUNGSSCHRITTE BEI SEXUELLEN ÜBERGRIFFEN/SEXUELLEM
Missbrauch unter Schutzbefohlenen Bei direkter Wahrnehmung sexueller Übergriffe unter Kindern und Jugendlichen schreitet der/die Ehrenamtliche/Hauptamtliche direkt ein, unterbindet weitere Handlungen und weist eindringlich auf respektvollen und angemessenen Umgang hin. Besteht lediglich ein Verdacht, ist die weitere Ermittlung des Sachverhalts, insbesondere wenn junge Menschen beteiligt/betroffen sind, mit großer Sensibilität und Umsicht vorzunehmen. Dies sollte nur durch fachlich qualifizierte Personen erfolgen. Hierzu werden nachfolgende Handlungen empfohlen:
• Die Eltern der Beteiligten werden über den Verdacht bzw. die Beobachtung informiert.
• Die in Präventionsfragen geschulte Person wird informiert und wendet sich ihrerseits an die Missbrauchsbeauftragten des Erzbistums.
• Beobachtungen und das Vorgehen werden dokumentierten.
• Bei schweren und/oder wiederholten sexuellen Übergriffen muss durch die Missbrauchsbeauftragten des Bistums geprüft werden, ob eventuell eine spezielle externe Beratungsstelle hinzugezogen werden muss. Und zwar sowohl für den/die Täter*in als auch für das Opfer.
• Der Schutz des Opfers hat höchste Priorität.
• Der/die übergriffige Schutzbefohlene wird zunächst unverzüglich von den Aktivitäten der Gemeinde ausgeschlossen.
• Den Sorgeberechtigten bleibt unabhängig von der Gemeinde die Erstattung einer Strafanzeige vorbehalten.
8.2.4 HANDLUNGSSCHRITTE BEI SEXUELLEM MISSBRAUCH DURCH DRITTE PERSONEN/SORGEBERECHTIGTE
Im Fall, dass sich ein Kind/Jugendliche*r hilfesuchend an eine*n Ehrenamtliche*n wendet, sind die Handlungsmöglichkeiten seitens der Gemeinde eingeschränkt. Das Vertrauen von Kindern/Jugendlichen sowie deren Bitte um Hilfe und Unterstützung ist jedoch nicht hoch genug zu schätzen und muss durch wertschätzendes und hilfreiches Handeln gewürdigt werden.
Folgende Überlegungen sind anzustellen:
• Das Kind oder der Jugendliche ist in einer prekären Lage. Überstürztes und unüberlegtes Handeln ist dennoch zu vermeiden. Der/die mutmaßlichen Täter*in sollte nicht eigenmächtig konfrontiert werden. Das kann im ungünstigsten Fall dazu führen, dass das Opfer seine Aussage zurückzieht und es dann zu einer Verschlimmerung der Situation kommen kann.
• Beachten Sie die Hinweise (s.o. 8.2.1) für ein Gespräch mit dem Kind oder dem Jugendlichen.
• Dokumentieren Sie das Gespräch.
9. BESCHWERDEMANAGEMENT
Die in Präventionsfragen geschulte Person nach § 9 der Präventionsordnung kann Beschwerden oder Verdachtsfälle entgegennehmen. Die geschulte Person darf Verdachtsfälle und Beschwerden nicht selbst bearbeiten und ist verpflichtet, umgehend die externen Missbrauchsbeauftragten der Erzdiözese zu informieren. Die geschulte Person kann Kontaktdaten der externen Missbrauchsbeauftragten an Betroffene oder Beschuldigte weitergeben.
10. QUALITÄTSMANAGEMENT
Eine kontinuierliche Auseinandersetzung mit dem Thema des sexuellen Missbrauchs ist unumgänglich. Ein Bewusstsein für die Problematik und ein angemessener Umgang hiermit wird durch regelmäßige Schulungen der in dem Bereich Tätigen angestrebt, damit eine Sensibilisierung aller Beteiligten sichergestellt wird. Es finden regelmäßige Reflexionen der Maßnahmen statt. Alle Veränderungen und Maßnahmen werden durch die in Präventionsfragen geschulte Person dokumentiert.
11. DATENSCHUTZ
Sämtliche Unterlagen werden verschlossen aufbewahrt und können nur durch den Kirchenverwaltungsvorstand und die in Präventionsfragen geschulte Person eingesehen werden. Es gelten die Regelungen des Datenschutzes.
12. Weiterführende Informationen
Generelle Informationen des Erzbistums:
https://www.erzbistum-muenchen.de/im-blick/missbrauch-und-praevention
Handreichung für Ehrenamtliche:
https://www.erzbistum-muenchen.de/cms-media/media-44445920.pdf
Fachstellen:
Amyna- Institut zur Prävention von sexuellem Missbrauch: www.amyna.de
Kinderschutzzentrum München: www.kinderschutzbund-muenchen.de
Anlagen: Checklisten und Empfehlungen für die Pfarreiarbeit – eine Arbeitshilfe zur Prävention sexualisierter Gewalt: https://www.eja-muenchen.de/fileadmin/1_eja/C_Footer_Schutz_und_Hilfe/Checklisten_Pfarreiarbeit_09-12-2021.pdf
Das Schutzkonzept tritt durch Beschluss der Kirchenverwaltung
am 17. Oktober 2023 in Kraft.